Allgemeine Vertragsgrundlagen Grafikdesign (AVGG)

1. Urhe­ber­recht und Nut­zungs­rech­te

1.1. Die Ent­wür­fe und Rein­zeich­nun­gen dür­fen ohne aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung des Desi­gners weder im Ori­gi­nal noch bei der Repro­duk­ti­on ver­än­dert wer­den. Jede voll­stän­di­ge oder teil­wei­se Nach­ah­mung ist unzu­läs­sig.
1.2. Bei Ver­stoß gegen Punkt 1.1. hat der Auf­trag­ge­ber dem Desi­gner eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von 200 % der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung zu zah­len.
1.3. Der Desi­gner über­trägt dem Auf­trag­ge­ber die für den jewei­li­gen Ver­wen­dungs­zweck erfor­der­li­chen Nut­zungs­rech­te. Soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist, wird nur das ein­fa­che Nut­zungs­recht über­tra­gen. Der Desi­gner bleibt in jedem Fall, auch wenn er das aus­schließ­li­che Nut­zungs­recht ein­ge­räumt hat, berech­tigt, sei­ne Ent­wür­fe und Ver­viel­fäl­ti­gun­gen davon im Rah­men der Eigen­wer­bung zu ver­wen­den.
1.4. Eine Wei­ter­ga­be der Nut­zungs­rech­te an Drit­te bedarf der schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung zwi­schen Desi­gner und Auf­trag­ge­ber. Die Nut­zungs­rech­te gehen auf den Auf­trag­ge­ber erst nach voll­stän­di­ger Bezah­lung der Ver­gü­tung über.
1.5. Der Desi­gner hat das Recht, auf den Ver­viel­fäl­ti­gungs­stü­cken (Hard- und Soft­co­pies) als Urhe­ber genannt zu wer­den. Ver­letzt der Auf­trag­ge­ber das Recht auf Namens­nen­nung, ist er ver­pflich­tet, dem Desi­gner eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von 100 % der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung zu zah­len. Davon unbe­rührt bleibt das Recht des Desi­gners, bei kon­kre­ter Scha­dens­be­rech­nung einen höhe­ren Scha­den gel­tend zu machen.

2. Ver­gü­tung

2.1. Die Ver­gü­tun­gen sind Net­to­be­trä­ge, zahl­bar zuzüg­lich der gesetz­li­chen Mehr­wert­steu­er und ohne Abzug.
2.2. Die Ver­gü­tun­gen sind bei Lie­fe­rung der Ent­wür­fe fäl­lig. Wer­den die Ent­wür­fe in Tei­len abge­nom­men, so ist bei Abnah­me der ers­ten Teil­lie­fe­rung eine Teil­ver­gü­tung zu zah­len, die wenigs­tens die Hälf­te der Gesamt­ver­gü­tung beträgt.
2.3. Wer­den die Ent­wür­fe erneut oder in grö­ße­rem Umfang als ursprüng­lich vor­ge­se­hen genutzt, so ist der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet, eine Ver­gü­tung für die zusätz­li­che Nut­zung zu zah­len.
2.4. Eine unent­gelt­li­che Tätig­keit, ins­be­son­de­re die kos­ten­freie Schaf­fung von Entwürfen, ist nicht berufsü̈blich.
2.5. Vor­schlä­ge und Wei­sun­gen des Auf­trag­ge­bers aus tech­ni­schen, gestal­te­ri­schen und ande­ren Grü̈nden und sei­ne sons­ti­ge Mit­ar­beit haben kei­nen Ein­fluss auf das Hono­rar; sie begrün­den auch kein Mit­ur­he­ber­recht, es sei denn, dass dies ausdrücklich ver­ein­bart wor­den ist.
2.6. Die Hono­ra­re sind bei Ablie­fe­rung der Arbei­ten fäl­lig; sie sind ohne Abzug zahl­bar. Wer­den Arbei­ten in Tei­len abge­lie­fert, so ist das ent­spre­chen­de Teil­ho­no­rar jeweils bei Ablie­fe­rung des Tei­les fäl­lig. Erstreckt sich die Ausfü̈hrung eines Auf­tra­ges ü̈ber einen län­ge­ren Zeit­raum, so kann der Gra­fik-Desi­gner Abschlags­zah­lun­gen ent­spre­chend dem erbrach­ten Arbeits­auf­wand ver­lan­gen.
2.7. Wer­den Auf­trä­ge aus Grün­den, die nicht vom Desi­gner zu ver­tre­ten sind, abge­bro­chen, so kann der Desi­gner ein Aus­fall­ho­no­rar in Höhe von 75 % des ver­ein­bar­ten Hono­rars ver­lan­gen. Der Nach­weis, ein Scha­den sei nicht oder wesent­lich nied­ri­ger ent­stan­den bleibt hier­von unbe­rührt; eben­so der Nach­weis durch den Desi­gner, dass ein höhe­rer Scha­den ent­stan­den ist.

3. Fremd­leis­tun­gen

3.1. Der Desi­gner ist berech­tigt, die zur Auf­trags­er­fül­lung not­wen­di­gen Fremd­leis­tun­gen im Namen und für Rech­nung des Auf­trag­ge­bers zu bestel­len. Der Auf­trag­ge­ber ist ver­pflich­tet, dem Desi­gner hier­zu schrift­li­che Voll­macht zu ertei­len.
3.2. Soweit im Ein­zel­fall Ver­trä­ge über Fremd­leis­tun­gen im Namen und für Rech­nung des Desi­gners abge­schlos­sen wer­den, ist der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet, den Desi­gner im Innen­ver­hält­nis von sämt­li­chen Ver­bind­lich­kei­ten frei­zu­stel­len, die sich aus dem Ver­trags­ab­schluss erge­ben, ins­be­son­de­re von der Ver­pflich­tung zur Zah­lung des Prei­ses für die Fremd­leis­tung.

4. Eigen­tum, Rück­ga­be­pflicht

4.1. An Ent­wür­fen und Rein­zeich­nun­gen wer­den nur Nut­zungs­rech­te ein­ge­räumt, nicht jedoch Eigen­tums­rech­te über­tra­gen. Die Ori­gi­na­le sind dem Desi­gner spä­tes­tens drei Mona­te nach Lie­fe­rung unbe­schä­digt zurück­zu­ge­ben, falls nicht etwas ande­res schrift­lich ver­ein­bart wur­de.
4.2. Bei Beschä­di­gung oder Ver­lust der Ent­wür­fe oder Rein­zeich­nun­gen hat der Auf­trag­ge­ber die Kos­ten zu erset­zen, die zur Wie­der­her­stel­lung not­wen­dig sind. Die Gel­tend­ma­chung eines wei­ter­ge­hen­den Scha­dens bleibt unbe­rührt.

5. Her­aus­ga­be von Daten

5.1. Der Desi­gner ist nicht ver­pflich­tet, Daten­trä­ger, Datei­en und Daten her­aus­zu­ge­ben. Wünscht der Auf­trag­ge­ber, dass der Desi­gner ihm Daten­trä­ger, Datei­en und Daten zur Ver­fü­gung stellt, ist dies schrift­lich zu ver­ein­ba­ren und geson­dert zu ver­gü­ten.
5.2. Hat der Desi­gner dem Auf­trag­ge­ber Daten­trä­ger, Datei­en und Daten zur Ver­fü­gung gestellt, dür­fen die­se nur mit Ein­wil­li­gung des Desi­gners ver­än­dert wer­den.
5.3. Gefahr und Kos­ten des Trans­ports von Daten­trä­gern, Datei­en und Daten online und off­line trägt der Auf­trag­ge­ber.
5.4. Der Desi­gner haf­tet außer bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit nicht für Män­gel an Daten­trä­gern, Datei­en und Daten. Die Haf­tung des Desi­gners ist aus­ge­schlos­sen bei Feh­lern an Daten­trä­gern, Datei­en und Daten, die beim Daten­im­port auf das Sys­tem des Auf­trag­ge­bers ent­ste­hen.

6. Kor­rek­tur, Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung und Beleg­mus­ter

6.1. Der Auf­trag­ge­ber legt dem Desi­gner vor Aus­füh­rung der Ver­viel­fäl­ti­gung Kor­rek­tur­mus­ter vor.
6.2. Soll der Desi­gner die Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung durch­füh­ren, schlie­ßen er und der Auf­trag­ge­ber dar­über eine schrift­li­che Ver­ein­ba­rung ab. Führt der Desi­gner die Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung durch, ent­schei­det er nach eige­nem Ermes­sen und gibt ent­spre­chen­de Anwei­sun­gen.
6.3. Von allen ver­viel­fäl­tig­ten Arbei­ten über­läßt der Auf­trag­ge­ber dem Desi­gner zehn ein­wand­freie Mus­ter unent­gelt­lich.

7. Haf­tung

7.1. Der Desi­gner haf­tet nur für Schä­den, die er selbst oder sei­ne Erfül­lungs­ge­hil­fen vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig her­bei­füh­ren. Das gilt auch für Schä­den, die aus einer posi­ti­ven Ver­trags­ver­let­zung oder einer uner­laub­ten Hand­lung resul­tie­ren.
7.2. Die Zusen­dung und Rück­sen­dung von Arbei­ten und Vor­la­gen erfolgt auf Gefahr und für Rech­nung des Auf­trag­ge­bers.
7.3. Mit der Abnah­me des Wer­kes über­nimmt der Auf­trag­ge­ber die Ver­ant­wor­tung für die Rich­tig­keit von Text und Bild.
7.4. Der Desi­gner haf­tet nicht für die wett­be­werbs- und mar­ken­recht­li­che Zuläs­sig­keit und Ein­tra­gungs­fä­hig­keit sei­ner Ent­wür­fe und sons­ti­gen Design­ar­bei­ten.
7.5. Rügen und Bean­stan­dun­gen gleich wel­cher Art sind inner­halb von zwei Wochen nach Lie­fe­rung schrift­lich beim Desi­gner gel­tend zu machen. Danach gilt das Werk als ver­trags­ge­mäß und män­gel­frei abge­nom­men.

8. Gestal­tungs­frei­heit und Vor­la­gen

8.1. Im Rah­men des Auf­trags besteht für den Desi­gner Gestal­tungs­frei­heit. Wünscht der Auf­trag­ge­ber wäh­rend oder nach der Pro­duk­ti­on Ände­run­gen, so hat er die Mehr­kos­ten zu tra­gen.
8.2. Ver­zö­gert sich die Durch­füh­rung des Auf­trags aus Grün­den, die der Auf­trag­ge­ber zu ver­tre­ten hat, so kann der Desi­gner eine ange­mes­se­ne Erhö­hung der Ver­gü­tung ver­lan­gen. Bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit kann er auch Scha­den­er­satz­an­sprü­che gel­tend machen.
8.3. Der Auf­trag­ge­ber ver­si­chert, dass er zur Ver­wen­dung aller dem Desi­gner über­ge­be­nen Vor­la­gen berech­tigt ist und dass die­se Vor­la­gen von Rech­ten Drit­ter frei sind. Soll­te er ent­ge­gen die­ser Ver­si­che­rung nicht zur Ver­wen­dung berech­tigt oder soll­ten die Vor­la­gen nicht frei von Rech­ten Drit­ter sein, stellt der Auf­trag­ge­ber den Desi­gner im Innen­ver­hält­nis von allen Ersatz­an­sprü­chen Drit­ter frei.

9. Schluss­be­stim­mun­gen

9.1. Für den Fall, dass der Auf­trag­ge­ber kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land hat oder sei­nen Sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt nach Ver­trags­ab­schluss ins Aus­land ver­legt, wird der Sitz des Desi­gners als Gerichts­stand ver­ein­bart.
9.2. Ist eine der vor­ste­hen­den Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam, so berührt dies die Wirk­sam­keit der übri­gen Geschäfts­be­din­gun­gen nicht.

Stand: 10.2018